Satzung

Satzung (275 KB)
 

Satzung der „Deutschen Gesellschaft der JSPS-Stipendiaten e.V.“


Festgestellt auf der Gründungsversammlung am 26.08.1995,

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.05.2003,

erneut geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.05.2008,

erneut geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.05.2012.

erneut geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.05.2022.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft der JSPS-Stipendiaten“(kurz: JSPS-Club). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Der japanische Name lautet: „Doitsugoken Nihon Gakujutsu Shinkokai Kenkyusha Dosokai“.

(2) Sitz des Vereins ist Bonn.
 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des wissenschaftlichen Austausches zwischen dem deutschen Sprachraum und Japan. Zur Erreichung dieses Zieles widmet er sich insbesondere:
– der persönlichen und fachlichen Betreuung von JSPS-Stipendiaten und Stipendiaten der ehemaligen japanischen Science and Technology Agency (STA) sowie von anderen Wissenschaftlern aus dem deutschsprachigen Bereich, die sich in Japan aufgehalten haben, bzw. einen solchen Aufenthalt planen, und japanischen Wissenschaftlern, die sich entsprechend im deutschsprachigen Bereich engagieren bzw. engagiert haben
– der Mitarbeit bei der Gestaltung von Stipendienprogrammen
– der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und wissenschaftsfördernden Organisationen und
– der Erfassung und Weitergabe von Informationen aus den Bereichen Wissenschaft, Gesellschaft und Kultur und
– der Durchführung von Veranstaltungen in allen beteiligten Ländern in Form von Präsenzveranstaltungen, digitalen Veranstaltungen, oder hybriden Veranstaltungen in Präsenz und digitaler Teilnahme.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995.
 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein kennt die ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitgliedschaft. Nur die ordentliche Mitgliedschaft vermittelt ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die durch die Japan Society for the Promotion of Science (JSPS) und die Science and Technology Agency (STA) gefördert wurden bzw. durch die Japan Society for the Promotion of Science gefördert werden.

(3) Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die ein Interesse an der Erreichung des Vereinszieles haben.

(4) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt; über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod, bzw. der Auflösung des Mitglieds,
– durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres, gerichtet an ein Vorstandsmitglied und
– durch Ausschluss aus dem Verein.

(6) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
– Vorstand und
– Mitgliederversammlung.
 

§ 6 Der Vorstand

(1) In den Vorstand können nur natürliche Personen berufen werden.

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sieben Beisitzern. Als Vorstandsmitglied kann grundsätzlich nur ein ordentliches Vereinsmitglied bestellt werden, indes können maximal zwei Beisitzer auch aus den Reihen der außerordentlichen Mitglieder gewählt werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

(4) Der Vorstand hat eine Amtsdauer von zwei Jahren. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(6) Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht kraft Gesetzes oder durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern.

(8) Vorstandsbeschlüsse können außerhalb von Sitzungen auch durch Telefon, Fax, e-mail und Brief gefasst werden.

(9) Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr in Form einer Präsenzveranstaltung, einer digitalen Veranstaltung oder einer hybriden Veranstaltung in Präsenz oder digitaler Teilnahme statt. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich oder in Textform. Dies kann durch E-Mail oder normalen Brief erfolgen. Im Falle der Benutzung einer E-Mail-Adresse ist die Zusendung der Einladung zur Mitgliederversammlung und aller weiteren Informationen und Auskünfte des Vorstandes gegenüber den Mitgliedern an die E-Mail-Adresse zulässig, die das Mitglied dem Vorstand zuletzt mitgeteilt hat. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur:
– Genehmigung der Rechnungslegung und des Haushaltsplans,
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
– Wahl des Vorstands,
– Wahl der Rechnungsprüfer,
– Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
– Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
– Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand und
– Benennung eines Ehrenmitgliedes.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, aber nicht weniger als drei, die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20% der ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.
 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im vorraus fällig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag kann auf schriftlichen Antrag vom Vorstand reduziert werden.
 

§ 9 Rechnungslegung

Der Schatzmeister legt nach Ende des Geschäftsjahres Rechnung. Diese wird von zwei Rechnungsprüfern kontrolliert. Als Rechnungsprüfer kann nur ein ordentliches Vereinsmitglied bestellt werden. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer, einschließlich des stellvertretenden Rechnungsprüfers, beträgt zwei Jahre. Ihre Wahl findet zusammen mit der Wahl des Vorstands statt.
 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Wissenschaftsaustausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan.

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