Prof. Dr. Makoto Ida

Keio University, Tokyo, Faculty of Law
z.Z. Universität Erlangen-Nürnberg, Institut für Strafrecht und Strafprozeßrecht, Kriminologie


Umweltschutz durch das Strafrecht? – Japanische Erfahrungen

I. Einleitung

II. Abriß der historischen Entwicklung des japanischen Umweltrechts
In den 60er Jahren dieses Jahrhundert erregten öffentliches Aufsehen

  • die ''Minamata-Krankheit'
  • die ''Itai-Itai-Krankheit' (''Tut-weh-tut-weh-Krankheit')
  • ''Yokkaichi-Asthma'


Faktoren, die Japan ernstlich mit der Umweltproblematik konfrontiert haben, sind:

  • relative Enge der bewohnbaren sowie der wirtschaftlich nutzbaren Fläche Japan
  • Hinwendung zur Schwer- und chemischen Industrie, damit verbundene Umstellung auf Öl als Energiequelle und deren starke Förderung durch den Staat und die kommunalen Körperschaften in den Nachkriegsjahren
  • ungleichmäßige örtliche Verteilung und Konzentration von Menschen und Industrie
  • unplanmäßiger Städte-, Straßen- und Eisenbahnbau
  • mehr materialistische als idealistische Orientierung der Japaner und - damit zusammenhängend - Verfolgung der Betriebsnutzen auf Kosten als sekundär erachteter Werte
  • Unterdrückung von Bürgerinitiativen im angeblichen Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen und
  • ein unterentwickeltes Rechts- und Umweltbewußtsein


Basisgesetz zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung von 1967

Umweltverschmutzung erstmals juristisch definiert als eine 'Beschädigung der Gesundheit oder Lebensumwelt des Menschen durch Luftverunreinigung, Verschlechterung der Wasserqualität, Bodenkontamination, Lärm, Vibration, Bodenabsenkung und Geruchsemissionen, wie sie von Betriebs- oder anderen menschlichen Tätigkeiten in einem größeren Ausmaß hervorgebracht werden'.

14 Gesetze betreffend die Umweltverschmutzung
von 1970, einschließlich des sog. Umweltstraftatengesetzes.
Zweite Phase (ab Anfang der 70er Jahre): Verschlechterung der Umwelt in Großstädten:

  • der durch Autoabgase miterzeugte 'Photochemische Smog'
  • die Verschmutzung von Fluß- und Seewasser durch synthetische Waschmittel
  • Bodenkontamination und Geruchsemissionen durch Haus- und Gewerbemüll usw


In den 80er Jahren: Forderung nach dem Schutz der Umwelt als Ökosystem. Basisgesetz zur Erhaltung der Umwelt von 1993

III. Das japanische Umweltstrafrecht im Überblick

  • Verwaltungsstrafgesetze, z.B. 'Gesetz zur Verhütung der Luftverunreinigung' von 1968 und das 'Gesetz zur Verhütung der Verschlechterung der Wasserqualität' von 1970
  • fahrlässige Körperverletzung oder Tötung (§§ 209 ff. jap. StGB)


Schwierigkeit I:
Vorhersehbarkeit (Erkennbarkeit) des Erfolgseintritts.

Trockenmilch-Fall: In der zu einer großen Lebensmittelindustrie gehörenden Fabrik in Tokushima wurde das Trockenmilchpulver in seinem Produktionsprozeß mit Arsen verseucht. Die auf den Markt gebrachte und an die Verbraucher gelangte Trockenmilch verursachte Tod und gesundheitliche Schäden an vielen Säuglingen. Zur Vergiftung kam es dadurch, daß die Fabrik dem Milchpulver ein chemisches Mittel zusetzte, das die Löslichkeit der Milch erhöhen sollte, und dieses Mittel, das die Fabrik von einem namhaften Arzneimittellieferanten am Ort kaufte, arsenhaltig war. Nachdem dieser Handelspartner seit 1953 gesundheitlich unbedenkliche Chemikalien geliefert hatte, lieferte er von April bis Juli 1955 unter dem gleichen Warennamen aber ein chemisch völlig anders zusammengesetztes Produkt, das zudem noch Arsen enthielt. Obwohl die Fabrik keine Standardware bestellt und ein eigentlich zum industriellen Zweck hergestelltes und nicht als unbedenklich erwiesenes Mittel gebrauchte, überprüfte sie überhaupt nicht, ob das Mittel schädliche Nebenwirkungen haben könnte. Der Produktionsleiter und der Leiter der Tokushima-Fabrik wurden wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung angeklagt. Im gerichtlichen Verfahren, das bis zum rechtskräftigen Urteil 18 Jahre (!) dauerte, ging es vornehmlich um die Voraussehbarkeit des Schadenseintritts. Schließlich wurde der Fabrikleiter freigesprochen, weil ihm nach Ansicht des Gerichts eine Aufsichtspflicht bezüglich der Bestellung und Überprüfung des Mittels nicht oblag. Aber der Leiter der Produktionsabteilung der Fabrik wurde zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Elektroskalpell-Fall:
In einer Universitätsklinik in Sapporo wurde an einem zweieinhalbjährigen Kind eine Schlagaderoperation durchgeführt und dabei ein Elektroskalpell benutzt. Eine erfahrene Operationsschwester, die die Operation vorbereiten sollte, verwechselte den Plus- mit dem Minuspol des Gerätes und verlegte die Kabel so auf verkehrte Weise. Die übermäßige Hitze, die während der Operation am rechten Bein des Patienten auftrat, verursachte eine so schwere Verbrennung, daß man ihm den Unterschenkel amputieren mußt. Bis damals war jedoch überhaupt nicht bekannt, daß eine verkehrte Verbindung der Kabel zu einem solchen Unfall führen kann. Ein Expertenteam der Elektrotechnik fand erst nach längerer Untersuchung heraus, daß die außergewöhnliche Hitze beim gleichzeitigen Gebrauch eines ungesicherten Elektrokardiogrammgeräts entstehen kann. Bei der Strafbarkeitsprüfung der Operationsschwester stellt sich die Frage, ob die Zurechnung des Körperverletzungserfolgs bejaht werden kann. Das Obergericht in Sapporo (Urteil von 1976) meinte bei der Operationsschwester die Voraussehbarkeit bejahen zu können.

Schwierigkeit II:
Kausalität zwischen der Emittierung und dem Erfolgseintritt
Gesetz betreffend die Bestrafung der Umweltstraftaten, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen', kurz das Umweltstraftatengesetz von 1970 (Auszug)

§ 2 (Vorsatzdelikt)
1. Wer bei der Betriebstätigkeit in einer Fabrik oder einer Bestriebsstätte eine die menschliche Gesundheit schädigende Substanz (einschließlich solcher Stoffe, die erst nach einer Akkumulation im Körper ihre schädigende Wirkung entfalten) emittiert, und dadurch das Leben oder den Körper von Personen gefährdet, wird mit Zuchthausstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu drei Millionen Yen bestraft.
2. Wer die im Absatz 1 bezeichnete Tat begeht und dadurch den Tod oder die Verletzung des Körpers eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthausstrafe bis zu sieben Jahren oder Geldstrafe bis zu fünf Millionen Yen bestraft.

§ 3 (Fahrlässigkeitsdelikt)
1. Wer durch die Mißachtung der geschäftlich erforderlichen Sorgfalt bei der Betriebstätigkeit in einer Fabrik oder einer Betriebsstätte eine die menschliche Gesundheit schädigende Substanz (einschließlich solcher Stoffe, die erst nach einer Akkumulation im Körper ihre schädigende Wirkung entfalten) emittiert, und dadurch das Leben oder den Körper von Personen gefährdet, wird mit Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zwei Millionen Yen bestraft.
2. Wer die im Absatz 1 bezeichnete Tat begeht und dadurch den Tod oder die Verletzung des Körpers eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu drei Millionen Yen bestraft.

§ 4 (Parallelbestrafung)
Wenn der Täter als Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Angestellter eines Betriebsunternehmers einer juristischen oder natürlichen Person bei der Betriebstätigkeit eine der nach den letzten zwei Paragraphen strafbaren Taten begangen hat, so wird auch der juristischen Person oder der natürlichen Person die von der jeweiligen Vorschrift vorgesehen Geldstrafe verhängt.

§ 5 (Vermutung)
Hat jemand bei der Betriebstätigkeit in einer Fabrik oder einer Betriebsstätte eine schädliche Substanz in einem Umfang emittiert, daß allein dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen entstehen kann, so wird dann, wenn auf dem Gebiet, auf dem durch diese Emittierung eine solche Gefahr entstehen kann, sich die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen realisiert hat, vermutet, daß diese Gefahr durch diejenige Substanz verursacht worden ist, die der Betreffende emittiert hat.

IV. Die praktische Anwendung des japanischen Umweltstrafrechts
Während bis 1976 die Zahl der Umweltdelikte immer mehr zunahm, nimmt sie seit 1979 merklich ab. Im Jahre 1995 betrug die Zahl der wegen einer Übertretung des Abfallbeseigungsgesetzes von der Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung aufgenommenen Personen 2144. An zweiter Stelle stand mit 594 Personen die Meereswasserverunreinigung. Bei sonstiger Gewässerverunreinigung waren es im Jahre 1995 nur noch 59 Personen. Bei Luftverunreinigung war sie sogar null. Auch die Zahl der polizeilich ermittelten und identifizierten Täter gegen das Umweltstraftatengesetz ist minimal gering.

V. Schlußbetrachtung und Ausblick
Literatur: Keiichi Yamanaka, Umweltkatastrophen, Massenprozesse und rechtlicher Ökologieschutz in Japan, in: Lorenz Schulz (Hrsg.), Ökologie und Recht, Köln usw. 1991, S. 105ff.; Byung-Sun Cho, Umweltstrafrecht in Korea und Japan, Freiburg i. Br. 1993.

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